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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2007 - 3 M 132/07   

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https://dejure.org/2007,36766
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2007 - 3 M 132/07 (https://dejure.org/2007,36766)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14.11.2007 - 3 M 132/07 (https://dejure.org/2007,36766)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14. November 2007 - 3 M 132/07 (https://dejure.org/2007,36766)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Keine Ermächtigungsgrundlage für Feststellung, dass Gefährlichkeit des Hundes gesetzlich vermutet wird

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2007 - 3 M 132/07
    Mithin fehlt die für den Erlass eines solchen belastenden feststellenden Verwaltungsakt erforderliche Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 - BVerwGE 72, 265).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2004 - 4 K 29/00

    Gefährliche Hunde; Wesenstest; Gefahrermittlungsmaßnahme;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2007 - 3 M 132/07
    Eine gesonderte Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden i.S.v. § 2 Abs. 3 HundehVO M-V ist bereits wegen der Gefährlichkeitsvermutung weder erforderlich noch nach der Gesetzessystematik vorgesehen (vgl. zur insoweit bestehenden umgekehrten Gefahrermittlungsregelung: OVG M-V, U. v. 14.04.2004 - 4 K 29/00 -, DÖV 2005, 121).
  • VG Berlin, 17.05.2011 - 23 K 171.10

    Einstufung als gefährlicher Hund und Befreiung von Maulkorbpflicht

    Eine gesonderte Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden im Sinne des § 4 Abs. 2 HundeG ist wegen der Gefährlichkeitsvermutung weder erforderlich noch nach der Gesetzessystematik, die dem Halter eines gefährlichen Hundes kraft Gesetzes Pflichten auferlegen, ohne dass es einer vorgelagerten Regelung durch eine Behörde bedürfte, vorgesehen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 14. November 2007 - 3 M 132/07, Juris).
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